{"id":613,"date":"2022-01-26T17:21:08","date_gmt":"2022-01-26T16:21:08","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/?page_id=613"},"modified":"2022-11-17T16:12:38","modified_gmt":"2022-11-17T15:12:38","slug":"arbeitsrecht-ende-der-vertrauensarbeitszeit","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-ende-der-vertrauensarbeitszeit\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Ende der Vertrauensarbeitszeit?"},"content":{"rendered":"<div class='content-column one_half'><h1 class=\"main--title\"><strong>Arbeitsrecht: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit?<\/strong><\/h1>\n<h2><strong>Es l\u00e4uft auf die Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit hinaus.<\/strong><\/h2>\n<p>In Deutschland gibt es bislang keine allgemeine Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Es besteht nur die Verpflichtung, \u00dcberstunden sowie Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen zu erfassen (\u00a7 16 Abs. 2 S. 1 ArbZG).<\/p>\n<p>Im Mai letzten Jahres hat der Europ\u00e4ische Gerichtshof (C-55\/18) jedoch entschieden, dass die Arbeitszeiten von Arbeitnehmern vollst\u00e4ndig erfasst werden m\u00fcssen. Diese Entscheidung ist in Deutschland (noch) nicht verpflichtend, da sie von der Bundesregierung erst in nationales Recht umgesetzt werden muss. Allerdings sind die nationalen Regierungen verpflichtet, die Entscheidung zeitnah umzusetzen, sodass es f\u00fcr jeden Arbeitgeber ratsam ist, bereits jetzt \u00fcber L\u00f6sungen zur Arbeitszeiterfassung nachzudenken.<\/p>\n<p>Die europ\u00e4ische Entscheidung beruht auf der Klage einer spanischen Gewerkschaft gegen die Deutsche Bank mit dem Ziel, das Unternehmen zur Einf\u00fchrung eines Zeiterfassungssystems zu verpflichten. Die Gewerkschaft hat sich dabei auf die europ\u00e4ische Arbeitszeitrichtlinie berufen. Diese verbietet eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von mehr als 48 Stunden.<\/p>\n<p>Zur Gew\u00e4hrleistung der Grundrechte von Arbeitnehmern, einschlie\u00dflich der Begrenzung der H\u00f6chstarbeitszeit sowie Einhaltung t\u00e4glicher bzw. w\u00f6chentlicher Ruhezeiten, erachtet der europ\u00e4ische Gerichtshof pr\u00e4zise Messungen der t\u00e4glichen Arbeitszeit als notwendig. Daher hat das Gericht die nationalen Regierungen in seinem Urteil verpflichtet, die Arbeitgeber zur Einrichtung eines objektiven, verl\u00e4sslichen und zug\u00e4nglichen Systems aufzufordern, mit dem die von einem jeden Arbeitnehmer geleistete t\u00e4gliche Arbeitszeit gemessen werden kann.<br \/>\nWelche genauen Anforderungen die Bundesregierung an die Zeitmesssysteme stellen muss, wurde zwar nicht vom europ\u00e4ischen Gerichtshof entschieden und bleibt somit bis zur Umsetzung der Entscheidung in nationales Recht noch unklar. Eine Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der t\u00e4glichen Arbeitszeit eines jeden Arbeitnehmers ist jedoch zu erwarten.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die Anforderungen des Datenschutzes sollten Sie in jedem Fall beachten, dass keine Dauer\u00fcberwachung sowie keine st\u00e4ndige \u00dcberwachung des Aufenthaltsortes einzelner Mitarbeiter erfolgen darf. Zudem m\u00fcssen Sie als Arbeitgeber die Zugriffsrechte auf die erfassten Daten vorher definieren.<\/p><\/div>\n<div class='content-column one_half last_column'><h2><strong>Arbeitszeiterfassungssysteme &#8211; zum Schutz der Grundrechte von Arbeitnehmern<\/strong><\/h2>\n<p>Bereiten Sie sich also schon jetzt auf die Einf\u00fchrung eines Arbeitszeiterfassungssystems vor. Das System sollte eine Erfassung der tats\u00e4chlich geleisteten Arbeitsstunden, ihre zeitliche Lage sowie die \u00fcber die gew\u00f6hnliche Arbeitszeit hinausgehende als \u00dcberstunden geleistete Arbeitszeit Ihrer Arbeitnehmer erm\u00f6glichen. Somit k\u00f6nnen Sie gew\u00e4hrleisten, dass Ihre Arbeitnehmer Mindestruhezeiten einhalten und eine \u00dcberschreitung der w\u00f6chentlichen H\u00f6chstarbeitszeit verhindert wird. Beachten Sie bei der Einf\u00fchrung des Systems auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates (\u00a7 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG).<\/p>\n<p>Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht k\u00f6nnen Sie gerne einen Termin mit uns machen und sich von uns beraten lassen.<br \/>\nRufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:<br \/>\n02103\u00a025 86 960<br \/>\n<a href=\"mailto:kanzlei@rsl-hilden.de\" title=\"Kanzlei@rsl-hilden.de\">kanzlei@rsl-hilden.de<\/a><\/p>\n<h2>Weitere Expertentipps:<\/h2>\n<p>\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-neues-nachweisgesetz-warum-arbeitsvertraege-jetzt-ueberprueft-werden-muessen\" title=\"Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge Jetzt \u00fcberpr\u00fcft Werden M\u00fcssen\">Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge jetzt \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen<\/a><br \/>\n\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-kuriose-kuendigungsgruende\/\" title=\" Arbeitsrecht: Kuriose K\u00fcndigungsgr\u00fcnde ? 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