{"id":614,"date":"2022-01-26T16:44:19","date_gmt":"2022-01-26T15:44:19","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/?page_id=614"},"modified":"2022-11-17T16:13:24","modified_gmt":"2022-11-17T15:13:24","slug":"arbeitsrecht-urlaubsanspruch-und-resturlaub","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-urlaubsanspruch-und-resturlaub\/","title":{"rendered":"Arbeitsrecht: Urlaubsanspruch und Resturlaub"},"content":{"rendered":"<div class='content-column one_half'><h1 class=\"main--title\"><strong>Arbeitsrecht: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber \u00fcber Urlaubsanspruch und Resturlaub wissen m\u00fcssen<\/strong><\/h1>\n<p>Das Recht auf Jahresurlaub ist bereits in den Grundrechten der EU verankert. Auf dieser Grundlage ist der Arbeitgeber verpflichtet, seinen Arbeitnehmern Urlaub zu gew\u00e4hren.<\/p>\n<p>Der Arbeitgeber muss dabei die Urlaubsw\u00fcnsche seiner Arbeitnehmer ber\u00fccksichtigen (\u00a7 7 Abs. 1 BurlG). Sofern keine dringenden betrieblichen Belange oder die Urlaubsw\u00fcnsche anderer, in sozialer Hinsicht vorzuziehender, Arbeitnehmer der zeitlichen Festlegung des Urlaubsanspruches eines Arbeitnehmers entgegenstehen, muss der Arbeitgeber den Urlaubsw\u00fcnschen seiner Arbeitnehmer also gerecht werden. Dadurch werden strenge Voraussetzungen an die Ablehnung der Urlaubsw\u00fcnsche gestellt und ein Arbeitnehmer kann seinen Urlaub grunds\u00e4tzlich frei einteilen.<\/p>\n<p>Nach Urteilen des Europ\u00e4ischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist es nun nicht mehr ohne weiteres m\u00f6glich, seinen Urlaubsanspruch zum Ablauf des Urlaubsjahres zu verlieren. Die meisten Arbeitnehmer haben sich daran gew\u00f6hnt, ihren Urlaub bis zum Jahresende bzw. sp\u00e4testens bis zum 31. M\u00e4rz genommen zu haben. Die Arbeitsgerichte haben jedoch entschieden, dass ein Arbeitnehmer die M\u00f6glichkeit haben musste, seinen Urlaub rechtzeitig zu nehmen. Hierzu muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zun\u00e4chst konkret auf seinen bestehenden Resturlaub hingewiesen haben. Nur wenn der Arbeitgeber auch nachtr\u00e4glich beweisen kann, dass er den Arbeitnehmer \u00fcber den drohenden Verfall seines Urlaubsanspruchs rechtzeitig informiert, und dabei auch zur Urlaubsbeantragung aufgefordert hat, entf\u00e4llt der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers. Ansonsten wird der noch bestehende Urlaubsanspruch in das Folgejahr \u00fcbertragen.<\/p>\n<p>Das bedeutet konkret, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer f\u00f6rmlich auf seinen Resturlaub hinweisen muss. Eine m\u00fcndliche Unterrichtung reicht aus. Jedoch ist es empfehlenswert, dies schriftlich zu tun, um im Streitfall diesen Nachweis f\u00fchren zu k\u00f6nnen. Dar\u00fcber hinaus muss die Mitteilung individualisiert sein. Sie muss also einen konkreten Bezug zu dem Mitarbeiter haben und pro Kalenderjahr erfolgen.<\/p>\n<p>Wichtig ist, wann die Unterrichtung stattfindet. Eine Mitteilung zu Beginn des Jahres ist nicht ausreichend, da der Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer weitestgehend gleich ist, sodass die Mitteilung nicht individualisiert w\u00e4re. Empfehlenswert ist daher eine Mitteilung \u00fcber den ausstehenden Urlaubsanspruch zu Beginn des 3. Quartals. Sollte eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar\u00fcber bestehen, dass der Urlaubsanspruch eines Kalenderjahres in das Folgejahr \u00fcbertragen werden kann, sodass dieser erst am 31. M\u00e4rz des Folgejahres verfallen w\u00fcrde, muss der Arbeitnehmer zu Beginn des Folgejahres erneut \u00fcber seinen verbleibenden Resturlaub unterrichtet werden.<\/p>\n<p>Die Informationspflicht des Arbeitgebers beschr\u00e4nkt sich aber nicht nur auf den allgemeinen Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers, sondern wurde inzwischen durch das Landesarbeitsgericht Niedersachsen auch auf den Anspruch auf Zusatzurlaub f\u00fcr Schwerbehinderte gem\u00e4\u00df \u00a7 125 SGB IX a.F. erstreckt.<\/p>\n<p>Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht, den Arbeitnehmer auf den Urlaubsverfall hinzuweisen, nicht nach, hat der Arbeitnehmer einen Schadensersatzanspruch. Damit hat er ein Recht auf \u201eErsatzurlaub\u201c. Sollte das Arbeitsverh\u00e4ltnis in der Zwischenzeit beendet sein, wird aus dem \u201eErsatzurlaub\u201c ein Abgeltungsanspruch. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer Geld f\u00fcr seinen nicht genommenen Urlaub erh\u00e4lt.<\/p>\n<p>Bisher gab es keinen Urlaubsabgeltungsanspruch bei Beendigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses durch den Tod eines Arbeitnehmers. Mit dem Tod sind somit auch seine Urlaubsanspr\u00fcche untergegangen. Das Bundesarbeitsgericht hat jetzt entschieden, dass der Urlaubsanspruch des verstorbenen Arbeitnehmers vererblich ist. Dieses Erbe hat die Form eines Urlaubsabgeltungsanspruchs, entspricht also einer finanziellen Verg\u00fctung. Dieser Anspruch bezieht sich ebenfalls sowohl auf den gesetzlichen Urlaub als auch auf Zusatzurlaub im Falle von schwerbehinderten Menschen.<\/p><\/div>\n<div class='content-column one_half last_column'><h2>Tipp f\u00fcr Arbeitgeber:<\/h2>\n<p>\u00dcberpr\u00fcfen Sie als Arbeitgeber regelm\u00e4\u00dfig und rechtzeitig vor Ablauf eines Kalenderjahres die restlichen Urlaubsanspr\u00fcche ihrer Mitarbeiter und fordern Sie sie zur Beantragung des Urlaubs schriftlich und individuell auf. Die Mitteilung muss transparent sein, sodass ein Hinweis \u00fcber die restlichen Urlaubstage auf den monatlichen Lohnabrechnungen regelm\u00e4\u00dfig nicht ausreicht.<\/p>\n<p>Bei allen Fragen zum Arbeitsrecht k\u00f6nnen Sie gerne einen Termin mit uns machen und sich von uns beraten lassen.<br \/>\nRufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:<br \/>\n02103\u00a025 86 960<br \/>\n<a href=\"mailto:kanzlei@rsl-hilden.de\" title=\"Kanzlei@rsl-hilden.de\">kanzlei@rsl-hilden.de<\/a><\/p>\n<h2>Weitere Expertentipps:<\/h2>\n<p>\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-neues-nachweisgesetz-warum-arbeitsvertraege-jetzt-ueberprueft-werden-muessen\" title=\"Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge Jetzt \u00fcberpr\u00fcft Werden M\u00fcssen\">Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge jetzt \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen<\/a><br \/>\n\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-ende-der-vertrauensarbeitszeit\/\" title=\"Arbeitsrecht: Das Ende Der Vertrauensarbeitszeit?\">Arbeitsrecht: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit?<\/a><br \/>\n\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-kuriose-kuendigungsgruende\/\" title=\" Arbeitsrecht: Kuriose K\u00fcndigungsgr\u00fcnde ? 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