{"id":616,"date":"2022-01-26T17:49:52","date_gmt":"2022-01-26T16:49:52","guid":{"rendered":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/?page_id=616"},"modified":"2022-11-17T16:14:53","modified_gmt":"2022-11-17T15:14:53","slug":"falschparker-zuparken-keine-gute-idee","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/falschparker-zuparken-keine-gute-idee\/","title":{"rendered":"Falschparker zuparken: Keine gute Idee"},"content":{"rendered":"<div class='content-column one_half'><h1 class=\"main--title\"><strong>Falschparker zuparken: Keine gute Idee<\/strong><\/h1>\n<p>Zun\u00e4chst einmal: Ja, wenn man einen Falschparker absichtlich zuparkt, erf\u00fcllt man den Straftatbestand der N\u00f6tigung gem\u00e4\u00df \u00a7 240 StGB.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 240 Abs. 2 StGB liegt eine rechtswidrige Handlung vor, wenn das Verh\u00e4ltnis von Tathandlung \u2013 also die Aus\u00fcbung von Gewalt oder das Drohen mit einem \u00dcbel \u2013 und Taterfolg au\u00dfer Verh\u00e4ltnis steht und die Handlung deshalb als verwerflich zu bezeichnen ist. Ob ein verkehrswidriges Verhalten eine N\u00f6tigung darstellt, h\u00e4ngt entscheidend davon ab, ob das Verhalten, welches einem anderen Teilnehmer aufgezwungen werden soll, sich als Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen \u00dcbel darstellt. Unter Gewalt versteht man dabei die Anwendung physischen Zwangs, welcher sich bei dem anderen unmittelbar physisch auswirken muss.<\/p>\n<p>Wer also einen anderen festh\u00e4lt oder sich mit seinem Pkw vor einem anderen Pkw querstellt, der bereitet ein gegenst\u00e4ndlich wahrnehmbares und nur mit Kraftanstrengung zu \u00fcberwindendes Hindernis.<\/p>\n<p>Er wendet dann Gewalt im Sinne von \u00a7 240 Abs. 1 StGB an und macht sich somit strafbar.<\/p>\n<p>Auf den ersten Blick scheint es also so, als w\u00fcrde das Interesse des Falschparkers gegen\u00fcber dem Interesse des eigentlichen Besitzers des Parkplatzes \u00fcberwiegen, da der Falschparker diesen aufgrund des Zuparkens anzeigen kann.<\/p>\n<p>Da weder eine Ordnungswidrigkeit noch \u2013 mangels befriedeten Besitztums \u2013 ein Hausfriedensbruch (\u00a7 123 StGB) vorliegt, kann der Parkplatzbesitzer auch kein Eingreifen von Polizei und Ordnungsbeh\u00f6rden erwarten.<\/p>\n<p>Allerdings ist der Besitzer des Parkplatzes Falschparkern gegen\u00fcber nicht g\u00e4nzlich machtlos, denn grunds\u00e4tzlich stellt das unerlaubte Parken auf privaten Parkpl\u00e4tzen einen Eingriff in das durch das B\u00fcrgerliche Gesetzbuch (BGB) gesch\u00fctzte Eigentum (\u00a7 904 BGB) sowie den Besitz (\u00a7854 BGB) dar und ist somit verboten.<\/p>\n<p>Der Eigent\u00fcmer oder Besitzer des betroffenen Parkplatzes wird durch den Falschparker in seinen Rechten verletzt und ihm stehen somit einige Optionen offen, wie er gegen den \u201eParkplatzklau\u201c vorgehen kann, ohne sich dabei selber strafbar zu machen.<\/p>\n<h2><strong>Rechtliche Optionen gegen den &#8222;Parkplatzklau&#8220;:<\/strong><\/h2>\n<p>a) Die schnellste, aber sicherlich auch teuerste L\u00f6sung, ist der Anruf beim n\u00e4chsten\u00a0Abschleppdienst. Das Problem wird hier zwar rasch behoben, der Nachteil ist jedoch, dass der\u00a0Auftraggeber die Abschleppkosten vorstrecken und dann im Nachhinein einklagen muss, was mit\u00a0viel \u00c4rger und Stress verbunden ist.<\/p>\n<p>b) Eine zweite M\u00f6glichkeit ist es, Unterlassungsanspr\u00fcche gegen den Falschparker geltend zu machen. Dabei kann sich der Eigent\u00fcmer bzw. Besitzer des Parkplatzes gegen zuk\u00fcnftige rechtswidrige Eingriffe durch den Sch\u00e4diger wehren, indem er von diesem eine Unterlassungserkl\u00e4rung fordert. Die Voraussetzung hierf\u00fcr ist, dass der Falschparker tats\u00e4chlich nicht zur Nutzung des Parkplatzes berechtigt war und ist. Au\u00dferdem muss der Parkplatz so gekennzeichnet sein, dass f\u00fcr jedermann klar erkennbar ist, dass es sich um einen nicht \u00f6ffentlichen Parkplatz handelt. In der Regel erfolgt dies durch Hinweisschilder.<\/p><\/div>\n<div class='content-column one_half last_column'><h2><strong>Die Unterlassungserkl\u00e4rung hilft weiter<\/strong><\/h2>\n<p>Die Unterlassungserkl\u00e4rung durch den Falschparker garantiert dem gesch\u00e4digten Parkplatzbesitzer nun, dass ein wiederholtes widerrechtliches Parken durch den Sch\u00e4diger nicht stattfinden wird. Sollte der Falschparker dennoch erneut auf diesem Parkplatz parken, so drohen ihm, je nach Art der Unterlassungserkl\u00e4rung, zumindest erhebliche finanzielle Sanktionen (Vertragsstrafen).<\/p>\n<p>Die oben beschriebenen Unterlassungsanspr\u00fcche gegen die unberechtigte Nutzung von Privatparkpl\u00e4tzen kann der Eigent\u00fcmer bzw. Besitzer des Parkplatzes gegen den Falschparker sowohl au\u00dfergerichtlich, als auch durch Einschaltung eines Gerichts geltend machen.<\/p>\n<p>Vor Gericht kann der betroffene Parkplatzinhaber dann seine Anspr\u00fcche sogar durch eine einstweilige Verf\u00fcgung und\/oder durch eine Klage durchsetzen. Aus Kostengr\u00fcnden empfiehlt es sich jedoch, den Falschparker zun\u00e4chst au\u00dfergerichtlich in Anspruch zu nehmen. Dies geschieht in Form einer Abmahnung, wobei man diese professionell von einem Anwalt erstellen lassen kann (sollte).<\/p>\n<p>Die daf\u00fcr anfallenden Kosten muss der Falschparker \u00fcbernehmen, da sie einen Teil des Schadens darstellen, den der Parkplatzinhaber erleidet.<br \/>Mit dieser Abmahnung werden dann Unterlassungsanspr\u00fcche geltend gemacht und der Falschparker wird aufgefordert, sein widerrechtliches Verhalten k\u00fcnftig zu unterlassen, also den Privatparkplatz nicht mehr zu nutzen. Dies muss vom Falschparker schriftlich best\u00e4tigt werden.<\/p>\n<p>Zus\u00e4tzlich muss der Falschparker f\u00fcr den Fall, dass er trotz dieser abgegebenen Unterlassungserkl\u00e4rung zuk\u00fcnftig erneut falsch parkt eine Strafe versprechen \u2013 und diese bei einem erneuten Falschparken selbstverst\u00e4ndlich auch bezahlen. So kann man einem zuk\u00fcnftigen Falschparken erfolgreich entgegenwirken.<\/p>\n<p>Sie suchen einen Anwalt, der Sie vor Fehlern (wie dem Zuparken eines Falschparkers) bewahrt und sie in rechtlichen Fragen ber\u00e4t? Dann k\u00f6nnen Sie gerne einen Termin mit uns machen und sich von uns beraten lassen.<br \/>Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns:<br \/>02103\u00a025 86 960<br \/><a href=\"mailto:kanzlei@rsl-hilden.de\" title=\"Kanzlei@rsl-hilden.de\">kanzlei@rsl-hilden.de<\/a><\/p>\n<h2>Weitere Expertentipps:<\/h2>\n<p>\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-neues-nachweisgesetz-warum-arbeitsvertraege-jetzt-ueberprueft-werden-muessen\" title=\"Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge Jetzt \u00fcberpr\u00fcft Werden M\u00fcssen\">Arbeitsrecht:\u00a0Neues Nachweisgesetz: Warum Arbeitsvertr\u00e4ge jetzt \u00fcberpr\u00fcft werden m\u00fcssen<\/a><br \/>\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-ende-der-vertrauensarbeitszeit\/\" title=\"Arbeitsrecht: Das Ende Der Vertrauensarbeitszeit?\">Arbeitsrecht: Das Ende der Vertrauensarbeitszeit?<\/a><br \/>\u2022 <a href=\"https:\/\/www.rsl-hilden.de\/home\/expertentipps\/arbeitsrecht-kuriose-kuendigungsgruende\/\" title=\" Arbeitsrecht: Kuriose K\u00fcndigungsgr\u00fcnde ? 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