Das handgeschriebene Testament als Alternative zur notariellen Beurkundung

Letztwillige Verfügungen können in unterschiedlicher Form verfasst werden. In § 2247 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) findet sich die gesetzliche Grundlage für die eigenhändige Testamentserrichtung. Dort heißt es: „Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.“

Eigenhändig bedeutet in diesem Fall handschriftlich und nicht etwa mit einem Computer oder einer Schreibmaschine (sofern eine solche noch existiert) getippt. Dieses Formerfordernis dient dem Beweis der Echtheit, denn die menschliche Handschrift ist so individuell, dass sie sich von der Handschrift anderer unterscheiden lässt.

Ans Ende des Testaments gehört notwendigerweise eine eigenhändige Unterschrift, die im besten Fall aus Vor- und Familiennamen bestehen sollte.

Zudem empfiehlt es sich, auf dem Testament Ort und Datum anzugeben. Dies ist insbesondere dann von praktischer Bedeutung, wenn der Erblasser ein altes Testament mit einem neuen widerrufen hat oder wenn fraglich sein könnte, ob der Testierende zum Zeitpunkt der Erstellung des Testaments testierfähig war.

Letzter Wille auf einem Notizzettel

Wie man sein Testament nun verfasst, ist jedem somit erstmal selbst überlassen. Dabei ist es grundsätzlich auch möglich, ein wirksames Testament auf einem Post-it-Zettel zu verfassen. Dabei muss man jedoch einen Erben klar benennen, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Braunschweig (Beschluss vom 20. März 2019 – 1 W 42/17) zeigt.

In dem verhandelten Fall hatte ein kinderloses, älteres Ehepaar ein gemeinschaftliches Testament verfasst und sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Der Ehemann starb 2013, die Witwe 2015. Nach der gesetzlichen Erbfolge hätten nach ihrem Tod zwei Nichten als nächste Angehörige das Haus und das Vermögen geerbt.

Allerdings meldete sich beim Nachlassgericht eine der Nichten der verstorbenen Seniorin und beantragte einen Erbschein als Alleinerbin. Dabei übergab sie dem Gericht einen kleinen Notizzettel der Verstorbenen, der kein Datum enthielt. Auf diesem Zettel stand handschriftlich: „Wenn sich für mich (dann folgte der Vor- und Nachname nebst dem Geburtsdatum) einer findet, der für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt der bekommt mein Haus und alles was ich habe.“ Unterschrieben war der Zettel auch noch, sogar mit Vor- und Nachnamen.

Die Nichte behauptete, dieser Zettel sei von ihrer Tante geschrieben worden und da sie sich im Rahmen einer Vorsorgevollmacht um ihre Tante gekümmert habe, sei sie automatisch zur Alleinerbin geworden.

Die Richter widersprachen der Nichte jedoch. Diese sei nicht Alleinerbin geworden, denn der handschriftliche Zettel stelle kein gültiges Testament dar. Dies lag allerdings nicht daran, dass das Testament auf einem Notizzettel verfasst wurde. Vielmehr scheiterte die Wirksamkeit des „Post-it-Testaments“ an folgenden Faktoren:

Zunächst einmal war der Notizzettel nicht datiert. Zudem war die Person des Erben durch die Formulierung „wer für mich aufpasst und nicht ins Heim steckt“ nicht hinreichend bestimmt. Grundsätzlich muss die bedachte Person zwar nicht namentlich genannt sein, aber sie muss durch das Testament und die äußeren Umstände zuverlässig festgestellt werden können. Dies war hier nicht der Fall und die Nichte wurde nicht zur Alleinerbin erklärt.

Fehler in der Testamentserstellung vermeiden

Wie Sie sehen, warten diverse Fallstricke auf dem Weg zum wirksamen Testament.

Um Fehler bei der Testamentserstellung und dadurch unschöne Erbschaftsstreitigkeiten zu vermeiden, sollten die Formvorgaben, wie das handschriftliche Verfassen, die eigenhändige Unterschrift und die Angabe von Ort und Datum, jedoch unbedingt eingehalten werden. Aufgrund der Komplexität des Erbrechts empfiehlt es sich zudem, in jedem Fall den Rat eines Experten für Erbrecht (ob nun Notar oder Rechtsanwalt) einzuholen.

Dann stehen Sie auch bei einem Testament auf einem Post-it auf der rechtssicheren Seite!

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